AGB

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Fleischmann & Petschnig Dachdeckungs Gesellschaft m.b.H.

1. Allgemeines, Geltungsbereich:

1.1. Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Firma Fleischmann & Petschnig Dachdeckungs-Gesellschaft m.b.H.  (nachfolgend kurz F&P) und der mit ihr abgeschlossenen Verträge, auch wenn bei künftigen Geschäftsfällen eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen oder diese ergänzen, gelten als nicht beigesetzt und nicht vereinbart und wird den eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn F&P einem späteren Vertragsdokument, in welchem vom Vertragspartner auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widerspricht.

1.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.

1.3. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch F&P. Erklärungen der Mitarbeiter von FP sind nur verbindlich, wenn sie von F&P schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Bestellungen und Auftragserteilungen jeder Art, insbesondere auch die von Vertretern der F&P aufgenommenen, bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, werden von F&P nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der F&P angenommen.

2. Vertragsinhalt:

2.1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, und dergleichen sind, außer bei ausdrücklicher anderslautender und vorheriger schriftlicher Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn F&P das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung, jedoch nur in dem davon umfassten Umfang. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung der F&P verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seinem Auftrag sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung.

2.3. F&P ist bemüht, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen, ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

3. Zahlungsbedingungen, Preise, Zahlungsverzug und Annahmeverzug:

3.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung binnen 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung (Teilrechnung), An- oder Teilzahlungsersuchen ohne Abzug zu erfolgen. F&P ist berechtigt, im angemessenen Umfang An- und/oder Teilzahlungen zu verlangen. Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. F&P kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zahlungen an F&P haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Zahlungen durch Überweisungen gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag einem der vorgenannten Bankkonten gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem F&P über den Gegenwert verfügen kann. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller  Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung der Entgelte andere Zahlungskonditionen vereinbart werden.

3.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters ist der Auftraggeber auch nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber F&P mit Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen seinerseits dieser gegenüber – weder außergerichtlich noch gerichtlich – aufzurechnen; dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Gegenforderungen von F&P unbestritten oder auch gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

3.3. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch sonst fällige Rechnungen der F&P offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.

3.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist F&P berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen und ist der Auftraggeber zudem zur Bezahlung der zur zweckentsprechenden  Betreibung, Einbringung oder Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen, Interventionskosten und der tarifmäßigen Kosten anwaltlichen Einschreitens verpflichtet. Die Mahnspesen für durch F&P selbst erfolgte Mahnungen betragen jedenfalls € 20 für die erste Mahnung,  € 30 für die zweite Mahnung und € 40 für jede weitere Mahnung. Bei Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkasso-/Interventionskosten dem Kapital hinzugerechnet werden.

3.5. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne daß F&P daran ein zumindest grobes Verschulden zukommt oder erklärt  F&P den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, so steht F&P ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

3.6. Ist ein bestimmter Werklohn vereinbart, so ist F&P zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Gestehungskosten bzw. kostenbildenden Faktoren, insbesondere Löhne und Materialpreise, öffentliche Abgaben, Nebengebühren und dergleichen nach Vertragsabschluß verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 15 %, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von 1 Woche ab Zugang über die Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. Dies gilt nicht, wenn F&P ausdrücklich und schriftlich einen Fixpreis zugesagt hat.

3.7. Leistet der Auftraggeber fällige Zahlungen (auch An- oder Teilzahlungen) nicht, so kann F&P noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des (Teil-)Betrages zurückhalten oder auch nach Setzung  einer angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall länger als zwei Wochen zu sein braucht, Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benutzung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

3.8. Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet etwa anders lautender Widmungen des Kunden – stets zuerst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schlussendlich auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.

4. Terminverlust:

F&P ist berechtigt, bei unpünktlicher oder unvollständiger Entrichtung eines Teilbetrages den gesamten noch unberichtigt aushaftenden Restbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Weiters wird die gesamte Restforderung und die sonstigen Ansprüche von F&P sofort zur Zahlung fällig bei Wechselprotesten des Auftraggebers, bei Zahlungseinstellung, wenn über das Vermögen des Käufers erfolglos Exekutionen betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, oder wenn sich sonst die Bonität und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig verändert. Darüber hinaus ist F&P berechtigt, wenn ihr eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, ihre Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist, oder auch vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

5. Leistung, Fertigstellung und Gefahrenübergang:

5.1. Fertigstellungstermine sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Einhaltung etwa vereinbarter Fertigstellungstermine oder  -fristen setzt voraus, daß F&P von seinen Vorlieferanten selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und von F&P eingesetzte Transportbetriebe ihre Leistungen richtig und rechtzeitig erbringen, daß der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere auch die notwendigen Informationen erteilt, Unterlagen beistellt, Genehmigungen und Freigaben einholt und seine Zahlungspflichten einhält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verlängert sich die Fertigstellungsfrist für  F&P angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Gleiches gilt auch im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Transportbetrieben, welche Materialien für F&P transportieren, eintreten.

5.2. Schadenersatzansprüche jeder Art und ein Rücktrittsrecht stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn nachgewiesen wird, daß der Verzug von F&P auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung von F&P ist der Höhe nach derart begrenzt, daß für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 %, insgesamt höchstens 5,0 % der Nettofakturensumme an Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden können, sofern dem Besteller ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5.3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber am Tag der Fertigstellung des Werkes bzw. Teilwerkes durch F&P, sollte die Abnahme früher erfolgen mit dieser, über. Dies gilt auch für Teilwerke, soferne diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes als Teilwerk betrachtet werden können. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus in dessen Sphäre fallenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die anfallenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten, hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt oder eine solche verzögert, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch für Teilabnahmen.

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den das Werk ausführenden Erfüllungsgehilfen von F&P die geleisteten Arbeiten nach deren Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen und zudem die Beendigung der Werkleistung bzw. von Teilleistungen zu bestätigen. Die Maßaufnahme erfolgt zwischen Auftraggeber und F&P gemeinsam innerhalb der Zahlungsfrist (gemeinsames kollaudiertes Aufmaß) und ist wechselseitig zu bestätigen.

6. Gewährleistung und Haftung:

6.1. F&P gewährleistet bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Werkes in Werkstoff und Verarbeitung, jedoch jeweils nur im Rahmen der von den Herstellern der von F&P verwendeten Produkte/Werkstoffe angegebenen Produkteigenschaften bzw. im Rahmen jener Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbedingter Anwendung an die Produkte gestellt werden, während der Dauer der gesetzlichen Fristen, soferne nachgewiesen wird, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag. Vom Auftraggeber geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen von F&P ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

6.2. Der Auftraggeber ist bei allen Lieferungen und Leistungen (auch Teilleistungen) zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel sind bei sonstigem Verlust unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Reklamation hat die genaue, detaillierte Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Weitere Obliegenheiten gemäß den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.3. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl  von F&P unter Ausschluß weitergehender Ansprüche durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (Ersatzlieferung) oder Preisminderung. Sollte von F&P ein Austausch vorgenommen werden, so beschränkt sich dieser ausschließlich auf den Austausch der mangelhaften Ware. Demgegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen ausgeschlossen. Eine vorgenommene Verbesserung oder ein erfolgter Austausch bewirkt keine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfristen. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist, welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt, nicht beseitigt werden, und wird der Austausch (Ersatzlieferung) und auch Preisminderung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Für den Fall der Wandlung des Vertrages – auch bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen – hat F&P einen Entschädigungsanspruch für die erbrachten Leistungen in Höhe von 30 % des von dem Vertragspartner zu bezahlenden Entgeltes. Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu.

6.4. Sollte der Vertragspartner hinsichtlich der von F&P gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen von seinen Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, so besteht ein Rückgriffsrecht auf F&P nur innerhalb der Gewährleistungsfristen, welche zwischen F&P und dem Vertragspartner bestehen. Ein darüber hinausgehendes, längerfristiges Rückgriffsrecht besteht demgegenüber nicht.

6.5. Allfällige vom Herstellerwerk betreffend von F&P verarbeitete Produkte/Werkstoffe abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Auftraggeber nicht, Ansprüche gegen F&P geltend zu machen.

6.6. Eine Haftung von F&P für Schäden des Auftraggebers aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Produkthaftung, Mangelfolgeschäden und außervertraglicher (deliktischer) Haftung wird – soweit rechtlich zulässig – einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß der Schaden durch F&P kraß grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt auch für Auskünfte über Materialien und deren Verwendung. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. F&P haftet aber auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht für atypische oder nicht vorhersehbare Folgeschäden. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Haftung von F&P der Höhe nach mit 40 % des Nettorechnungsbetrages des Auftrages beschränkt.

6.7. Die Geltendmachung von – auch berechtigten – Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen und insbesondere auch nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes; dies weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Schadenersatzes.

6.8. Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat F&P nur dann aufzukommen, wenn F&P hiezu im vorhinein ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat. Kein Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch besteht, wenn von anderer Seite als durch F&P Eingriffe an dem von F&P erstellten Werk, Veränderungen des Werkes, Einbau fremder Teile etc. ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F&P vorgenommen werden oder wenn der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung des Werks nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Schadenersatz sind jedenfalls auch Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1. F&P behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten/eingebauten Gegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verfügung über den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Auftraggeber ist daher auch verpflichtet, eine Beschädigung des Vertragsgegenstandes, eine auf diesen erfolgte Pfändung etc. gegenüber F&P sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit F&P an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und dergleichen angemessen zu versichern.

7.2. Beim Einbau, der Vermischung, Verbindung, Be- und Verarbeitung der von F&P gelieferten Sachen mit anderen Sachen erwirbt F&P Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Gegenstände und Leistungen zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird bzw. Miteigentum an der be- oder verarbeiteten neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware und Leistung zu den übrigen. In all diesen Fällen verwahrt der Auftraggeber das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für F&P. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung des im Eigentum oder Miteigentum von F&P stehenden Werkes gegen seinen Abnehmer zustehenden aliquoten Vergütungsansprüche mit allen Nebenrechten an  F&P ab, und nimmt diese die Abtretung an.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritten gegenüber die F&P aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange F&P nicht direkt in diese eintritt. Der Auftraggeber haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Auftraggeber ist insbesondere auch verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und F&P hiervon kostenlos Abschriften zu übermitteln. Weiters ist er verpflichtet, F&P seine Abnehmer bekanntzugeben, Bucheinsicht zu gewähren und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. F&P ist auch berechtigt, jederzeit die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

7.3. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an F&P abgetretenen Forderungen in jederzeit widerruflicher Weise berechtigt. Er darf über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, das Geld, welches er als Entgelt für die von F&P gelieferten Waren und erbrachten Leistungen von seinem Abnehmer erhält, zur Bezahlung deren offenen Forderungen zu verwenden.

7.4. F&P ist berechtigt, die gelieferten/eingebauten Waren auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, daß die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Entgelts nach sich zieht.

7.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware haben wir eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der F&P zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher der F&P durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.

8. Datenverwendung, anwendbares Recht, Gerichtsstand:

8.1. Auf das zwischen F&P und dem Vertragspartner begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

8.3. F&P ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln zu überarbeiten und zu löschen.